Beschreibung
Einfamilienvilla mit großem Garten und Garage in bester Grünlage von Hietzing - Nähe Speising.
Zur langfristigen Vermietung (10-15 Jahre, im Detail abzustimmen) gelangt eine ca. im Jahre 1920 errichtete Einfamilienvilla in bester Grünwohnlage von Hietzing/Speising.
- Dieses Villenobjekt mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 332m² verfügt über einen ebenen Garten. Im Garten befindet sich ein Pavillon - auf Grund der großzügigen Gartengröße bestünde auch ev. die Möglichkeit zur Errichtung eines Pools.
- Über den Vorgarten gelangt man über einige Stiegen in den geräumigen Vorraum, der ausreichend viel Platz für eine Garderobe bietet und weiters über einen Zugang über einige Stiegen hinunter auf eine ca. 25 m² große, sonnige Terrasse mit S/O Ausrichtung sowie den ca. 1.300 m² großen Garten - ideal zur Erholung oder als Spielmöglichkeit für Kinder - .
- Vom Vorraum aus betritt man zentral die weiteren Zimmer dieser Etage - auf dieser Wohnebene befindet sich ein Esszimmer, ein großes Wohnzimmer mit anschließendem Arbeitszimmer, ein WC sowie eine Küche.
- Über den Vorraum gelangt man über eine breite Holzstiege in den Vorraum des Obergeschosses, von dem alle Zimmer dieser Etage zentral begehbar sind - ein großes Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer sowie ein Gästezimmer.
- Weiters befindet sich im 1. OG, mit herrlichem Blick in den Garten, ein großzügiges Badezimmer mit großer Badewanne, Dusche, Bidet, Solarium sowie ein Schminktisch mit großen Spiegelflächen, ein Waschtisch mit verspiegelten Kästen und ein separates WC.
- Das Souterrain/der Keller ist umlaufend begehbar und dort befinden sich ein Kellerstüberl mit Bar und Kamin, eine Sauna mit Dusche, ein Weinkeller, ein Wirtschaftsraum sowie ein WC.
- Das Objekt wäre vom Mieter, wenn gewünscht, nach seinen Vorstellungen und zu seinen Kosten zu adaptieren. Der Vermieter ist hier hinsichtlich einer mietfreien Zeit und weiterer Abstimmungen gesprächsbereit.
Raumaufteilung und Ausstattung:
EG:
- Vorraum
- Küche (E-Herd und Backrohr, Spüle, Geschirrspüler, Dunstabzug, Mikrowelle, Fenster)
- Abstellraum
- Esszimmer
- Wohnzimmer
- Arbeitszimmer
- WC mit Handwaschbecken
- Ausgang auf die Terrasse (Holzbelag, Steinbelag) und in den Garten
- Aufgang OG (Holztreppe)
- Abgang Souterrain
OG:
- Vorraum
- Schlafzimmer
- Gästezimmer
- WC mit Fenster
- Bad (Solarium, Dusche, Wanne, Waschtisch, Bidet, Spiegel, etc.)
- Arbeitszimmer
Souterrain:
- umlaufend begehbar
- WC mit Handwaschbecken
- Wirtschaftsraum
- Heizraum
- Stüberl
- Weinkeller
- Sauna mit Dusche
- Abstellräume
- gute Gesamtausstattung
- Parketten
- Teppich-, und Fliesenböden
- teilweise Innenrollos, teilweise Außenrollos
- altersgerechter Treppensitzlift vom Keller bis ins Dachgeschoss
- Einbauschränke
- Zentralheizung mit Gas
- Gartenterrasse
- Garten
- Pavillon
- Garage
Energieausweis: Ein Energieausweis für diese Immobilie wurde beim Eigentümer schriftlich angefordert und über die neue Rechtslage (EAVG 2012) wurde schriftlich aufgeklärt.
HINWEIS:
Das Erstauftraggeberprinzip, auch als "Bestellerprinzip" bekannt, tritt mit 01.Juli 2023 für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen in Kraft. Ab 01.Juli 2023 unterliegen Wohnungen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, die zu reinen Wohnzwecken vermietet werden, dieser Rechtslage und somit ist der Mietwerber / Mieter dem Grunde nach vom Maklerhonorar befreit - es gilt der §17a des Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG). Im Falle der Anmietung einer Wohnung als Dienstwohnung gelangt die neue Rechtslage nicht zur Anwendung - in diesem Fall erlauben wir uns höflichst ein Maklerhonorar gemäß Immobilienmaklerverordnung (IMV) §20 unter Berücksichtigung des § 24 IMV in der Höhe von 2 Bruttomonatsmieten zuzüglich Ust. in Rechnung zu stellen. Dies Gesetzesquellen sowie viele weitere, nützliche Informationen und Rechtsquellen finden sie unter der Homepage unter dem Punkt Downloads (www.schiffer-immobilien.at/downloads). Wird der Immobilienmakler jedoch zuerst vom Immobiliensuchenden beauftragt und kommen die einschlägigen Bestimmungen und Ausnahmen des §17a MaklerG-ÄG nicht zum Tragen, kann mit dem Mietwerber / Mieter ein Maklerhonorar gemäß der Immobilienmaklerverordnung (IMV) vereinbart werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir im Falle der Anwendbarkeit des Erstauftraggeberprinzips ausschließlich für den beauftragenden Vermieter tätig werden, somit kein Honorar seitens des Mieters zu bezahlen ist und daher auch kein Maklervertrag, mit allen daraus erwachsenden Verpflichtungen, mit dem Interessenten zustande kommt!
Wir bedanken uns sehr herzlich für IHRE Anfrage und ersuchen SIE um IHR wertes Verständnis, dass von unserem Unternehmen NUR VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTE ANFRAGEN (NAME, ANSCHRIFT, TELEFONNUMMER) bearbeitet werden können!
Sehr gerne übermitteln wir IHNEN auf Wunsch IHR persönliches, detailliertes Exposè zu diesem Objekt oder arrangieren IHREN persönlichen Besichtigungstermin! Wir bedanken uns für IHR Interesse, stehen IHNEN jederzeit für Fragen sehr gerne zur Verfügung!
Der Immobilienmakler erklärt, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist.
Pläne